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Häufige Fragen

 

WILSON & PARTNER> FAQ-ENERGIE> Häufige Fragen> Antwort 7

[F7]  Wann greift das Kumulierungsverbot?(Problem Ökozulage)

Bei Solaranlagen ist eine Förderung aufgrund des Kumulierungsverbots ausgeschlossen, wenn Zulagen, Investitionskosten- oder Betriebskostenzuschüsse der EU, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die sog. Ökozulage, die vom Finanzamt im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes für Solaranlagen gewährt wird.

Bei Biomasseanlagen und Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule" können Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln die Förderung durch das BAFA um den gleichen Betrag ergänzen.

Finanzierungsbeiträge aus Eigenmitteln privater Dritter sowie öffentliche Darlehen sind generell unschädlich, sofern nach Abzug des BAFA-Zuschusses ein Eigenbeitrag des Antragstellers verbleibt.

 

30.09.2005 

 

 

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