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Häufige Fragen

 

 

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[F4] Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind bei der Solar- und Biomasseförderung Privatpersonen, freiberuflich Tätige und kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt. der EU 2003 Nr. L 124/S. 36ff..) sowie Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).

Fördervoraussetzung bei öffeltlich-rechtlichen Antragstellern und eingetragenen Vereinen ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung.

Antagsberechtigt für Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule" sind für Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern und für allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten die jeweiligen Träger. Privatpersonen und Förderveine sind hier nicht antragsberechtigt.

Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften handelt (250 oder mehr Mitarbeiter oder Jahresumsatz über 50 Mio. € und Bilanzsumme über 43 Mio. € oder Überschreitung dieser Werte bei Hinzurechnung der entsprechenden Daten – Mitarbeiterzahl,/Umsatz/Bilanzsumme – eines oder mehrerer anderer Unternehmen, das/die zu mindestens 25% an dem betroffenen Unternehmen beteiligt ist/sind). Unternehmen, bei denen 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind keine KMU, es sei denn, es handelt sich bei den Anteilseignern um Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5.000 Einwohnern.

 

30.09.2005

 

 

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