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Häufige Fragen

 

 



 


 

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[F1] Was wird gefördert?

Thermische Solaranlagen

Je nach Vorhaben (Errichtung oder Erweiterung), Verwendungszweck der Anlage und Art des Antragstellers gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem m² installierter Bruttokollektorfläche bei Anlagen von bis zu 200 m²:
a. Bei der Errichtung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder zur Bereitstellung von Prozesswärme 105 € für Privatpersonen. Für gewerbliche Unternehmen/freiberuflich Tätige 110 € bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Richtlinien durch die Europäische Kommission; danach auch für diesen Antragstellerkreis 105 €.

b. Bei der Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung für Privathaushalte und öffentlich-re chtliche Antragsteller 135 €, sofern eine Mindestkollektorfläche von 10 m² bei Flachkollektoren und 8 m² bei Vakuumröhrenkollektoren errichtet sowie ein Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/m² bei Flach- und 60 Liter/m² bei Röhrenkollektoren verwandt wird.

Bei Nichteinhaltung dieser Mindestgesamtkollektorfläche beträgt der Zuschuss 105 €, es sei denn es wird mit einer vorhabensbezogenen Wärmebedarfsberechnung (Simulation) nachgewiesen, dass der solare Deckungsanteil am Jahresheizwärmebedarf des Gebäudes mindestens 20% beträgt.

Übersteigt die geplante Kollektorfläche 35 m² ist mit dem Zuschussantrag immer ein detailliertes, vorhabensbezogenes Anlagenschema einzureichen.
Gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige erhalten auch für solche Kombi-Anlagen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Richtlinien 110 € und danach 105 €.
Bei der Errichtung von Großanlagen über 200 m² beträgt der Zuschuss für alle Antragsteller und Verwendungszwecke 60 € für jeden über 200 m² hinausgehenden m² installierter Bruttokollektorfläche.

c. Bei der Erweiterung bestehender Anlagen beträgt der Zuschuss für alle Antragsteller 60 € je angefangenem m² zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage sowie deren Verwendungszweck.

d. Bei Anlagen, die – wenn auch nur teilweise – zur Schwimmbadbeckenwassererwärmung genutzt werden, beträgt die Förderung 80 % der vorgenannten Sätze.

e. Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag mindestens 525 kWh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % beträgt und die Sonnenkollektoren die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004) – Blauer Engel - erfüllen (Flächenbezug entsprechend DIN V 4757-4).

Biomasseanlagen

a. Bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % beträgt der Zuschuss 60,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700,00 € bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Für Primäröfen ohne Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens 1.000,00 €. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein und bei Anlagen bis 50 kW ist erforderlich, dass es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt.

b. Bei manuell beschickten Scheitholzvergaserkesseln mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O²-Gehalts im Abgasrohr), einer Nennwärmeleistung von mindestens 15 und maximal 100 kW, einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % sowie einem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW beträgt der Zuschuss 50,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.500,00 € bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %.

Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule"

Die Träger von Schulen und Universitäten haben in diesem speziellen Programmteil eine Kombinationsmöglichkeit. Sie können neben der Förderung für eine thermische Solarkollektoranlage oder für eine automatisch beschickte Biomasseanlage einen weiteren Zuschuss für zusätzliche Maßnahmen beantragen, die der Visualisierung des Ertrags und/oder der Veranschaulichung der Technologie der Solar- oder Biomasseanlage dienen.
Der Zuschuss beträgt höchstens 3.000 € und darf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten für die Visualisierungsmaßnahme nicht überschreiten.. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standartanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
Für jede förderfähige Solarkollektor- bzw. Biomasseanlage werden zusätzliche Visualisierungsmaßnahmen nur einmalig bezuschusst.

 

30.09.2005 

 

 

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